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A-Schild für Abfalltransporte: Wann muss das A-Schild bei Abfalltransporten sichtbar sein?

Antwort von: LfU

Innerstaatliche Abfalltransporte
Gemäß § 55 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben "gewerbsmäßige" Sammler und Beförderer die Fahrzeuge einschließlich Anhänger, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, mit zwei A-Schildern zu kennzeichnen. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) ermöglicht Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht. Hierzu gibt es eine Vollzugshilfe, die über den nachfolgenden BMUV-Link geöffnet werden kann.

Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Bei gewerbsmäßigen Abfalltransporten innerhalb Deutschlands, die Teil einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung sind, sind nach § 10 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) A-Schilder am Fahrzeug/Anhänger zu führen. Die AbfAEV ermöglicht Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht.

Erläuterungen für Bayern
Das Bayerische Umweltministerium informiert unter anderem zur A-Schild-Pflicht (siehe nachfolgende Links). Die Vollzugshilfe, die im Schreiben vom 07.04.2014 erwähnt ist, kann über den nachfolgenden BMUV-Link geöffnet werden. Auch sie enthält Aussagen zur Kennzeichnung von Abfalltransporten mit A-Schildern.
Die Vollzugshilfe zur Abfallverbringung, die auch als LAGA-Mitteilung 25 bezeichnet wird, ist in der Liste der Mitteilungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (siehe Link) zu finden. Auch auf diese nimmt das Ministerium im erwähnten Schreiben Bezug.

In Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Näheres ist § 13a AbfAEV, der Vollzugshilfe (S. 45, 46) und dem Schreiben vom 07.04.2014 zu entnehmen. Genauer ist die KVB zuständig, in deren Gebiet der Hauptsitz des Unternehmens liegt.

Weiterführende Informationen

Links

  • Übersicht Recht/Vollzug (die genannten Gesetze und Verordnungen können von hieraus aufgerufen werden)
  • BMUV: AbfAEV, siehe Vollzugshilfe, z.B. zu "gewerbsmäßig" (ab Randnummer 23), "wirtschaftliche Unternehmen" (ab Randnummer 26) und A-Schildpflicht (ab Randnummer 163)
  • LAGA: Mitteilungen

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