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Entsorgung Röntgengeräte: Wie entsorge ich Röntgengeräte?

Antwort von: LfU

Hinweis:
Die Ausführungen unter den Überschriften "Rücknahme nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz" und "Behandlung in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen" beschreiben das empfohlene Vorgehen bei der Entsorgung von Röntgengeräten. Darüber hinaus informieren wir über Pflichten und Verantwortlichkeiten, die aus dem Abfall- und Datenschutzrecht hervorgehen.

Röntgenanwendungen

Röntgengeräte werden z. B. als medizinische Geräte in Arztpraxen und Krankenhäusern oder als Überwachungsinstrumente (Röntgenscanner) bei der Sicherheits- und Gepäckkontrolle an Flughäfen und Bahnhöfen eingesetzt. Ein weiterer Anwendungsbereich ist die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung in Forschungseinrichtungen oder Gewerbe- und Industriebetrieben, für die stationäre und tragbare Röntgengeräte, Röntgenfluoreszenzspektrometer (RFA-Geräte) eingesetzt werden. Am Ende ihrer Nutzungsdauer werden diese Geräte zu Abfall und damit zu „Altgeräten“. Diese müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Rücknahme nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Röntgengeräte sind im Anwendungsbereich des ElektroG und in der Regel der Gerätekategorie 4 Großgeräte (siehe Anlage 1 ElektroG) zuzuordnen. Bei der Entsorgung unterliegen Röntgengeräte den gesetzlichen Rücknahme-, Behandlungs- und Verwertungsvorgaben des ElektroG, den speziellen Vorgaben der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) sowie den allgemeinen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und seiner Verordnungen (z. B. Nachweisverordnung).

Da Röntgengeräte nicht in privaten Haushalten i.S. des ElektroG verwendet werden, handelt es sich um gewerbliche Geräte „anderer Nutzer als private Haushalte“ oder sogenannte business to business- oder b2b-Geräte (vgl. Begriffsbestimmung § 3 Nr. 5 sowie § 19 ElektroG). Röntgengeräte können daher auch nicht bei den kommunalen Sammelstellen abgegeben werden.
Sofern das Gerät vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurde (sogenanntes historisches Altgerät, § 3 Nr. 4 ElektroG) ist der Besitzer (z. B. Arztpraxis) für die ordnungsgemäße Entsorgung des Altgeräts verantwortlich. Für nach diesem Stichtag in Verkehr gebrachte b2b-Geräte muss der Gerätehersteller dem Besitzer eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen. Der Hersteller muss also nach dem Stichtag in Verkehr gebrachte Geräte oder deren Bauteile zurücknehmen.
In beiden Fällen müssen die Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt oder ordnungsgemäß behandelt und verwertet werden (§ 19 ElektroG). Zulässig ist, dass ein ausländischer Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland auf einen von ihm Bevollmächtigten verweist, der dann die Pflichten des Herstellers übernehmen muss. Üblich ist auch, dass ein inländischer Hersteller zur Erfüllung seiner Pflichten einen Dritten beauftragt. Dies sollte eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage sein. Der Endverbraucher ist allerdings nicht zur Rückgabe des Altgeräts an den Hersteller verpflichtet (§ 19 ElektroG).

Empfehlung: Im Entsorgungsfall sollte aus Gründen des Ressourcenschutzes (Überholung und Weiternutzung des Geräts oder einzelner Bauteile), unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens, immer zuerst beim Hersteller nachgefragt werden, ob er das Gerät (bei historischen Altgeräten freiwillig) zurücknimmt. Eventuell wird das Altgerät auch von einem Händler freiwillig zurückgenommen. Der Handel ist allerdings nicht gesetzlich verpflichtet, b2b-Geräte zurückzunehmen.

Soweit der Besitzer das Altgerät nicht an den Hersteller übergibt, sondern die Entsorgung selber übernimmt, ist dieses in einer hierfür (Gerätekategorie) zertifizierten Erstbehandlungsanlage (§ 21 ElektroG) ordnungsgemäß zu verwerten (§ 20).

Weitere Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten enthalten die LAGA Mitteilungen 31A und 31B (Link unten).

Behandlung in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen (EBA)

Die Behandlung der Altgeräte muss in einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage beginnen (entweder in einer Erstbehandlungsanlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung (EBA VzW) oder in einer Erstbehandlungsanlage zur Schadstoffentfrachtung und Wertstoffentnahme (EBA SW). Manche Erstbehandlungsanlagen (EBA VzW) sind, im Auftrag des jeweiligen Geräteherstellers, auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der Altgeräte oder auch auf die gezielte Entnahme bestimmter Bauteile spezialisiert. Diese Bauteile werden dann als Ersatz- und/oder Reparaturteile wieder an die Hersteller abgegeben. Sofern keine Vorbereitung zur Wiederverwendung erfolgt, muss das Altgerät durch den Besitzer einer für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffentnahme zertifizierten Erstbehandlungsanlage (EBA SW) zugeführt werden und dort nach dem Stand der Technik gemäß ElektroG und EAG-BehandV behandelt und verwertet werden.

Zertifizierte Erstbehandlungsanlagen nach ElektroG sind im Verzeichnis der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) abrufbar. Wir empfehlen, eine geeignete Erstbehandlungsanlage zu kontaktieren und z. B. die Demontage- und Transportfrage zu klären. Sofern Sie zur Abholung und Demontage des Geräts aus Ihren Räumen und zum Transport des Altgerätes einen Dritten beauftragen, muss sichergestellt sein, dass dieser beauftragte Dritte das Altgerät nachweislich zu einer dafür zertifizierten Erstbehandlungsanlage bringt.
Da der Gerätebesitzer (Entsorgungspflichtige) in jedem Fall für die ordnungsgemäße Entsorgung der Altgeräte verantwortlich ist, sollte er sich bereits im Rahmen der Auftragserteilung vom Betreiber der Erstbehandlungsanlage (schriftlich) bestätigen lassen, dass die Entsorgung nach den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere ElektroG, EAG-BehandV) erfolgt.

Weitere Informationen

  • Einstufung nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  • Der Abfallerzeuger (Anfallstelle) stuft seine Abfälle nach AVV ein. Röntgengeräte können als gefährlich eingestufte Bauteile enthalten, z. B. blei- oder cadmiumhaltige Komponenten, (Alt-)Öl zur Kühlung, Beryllium-Fenster sowie in Sonderfällen auch PCB-haltige Betriebsmittel. Nach der bauteilbezogenen Betrachtung der AVV sind solche Röntgengeräte daher als gefährliche Abfälle einzustufen. Es bietet sich der Abfallschlüssel 20 01 35* an, bei Detailkenntnissen zu den enthaltenen Schadstoffen z.B. bei PCB-Bauteilen der Abfallschlüssel 16 02 10*. Von Röntgengeräten, die nicht in Betrieb sind und somit auch von stillgelegten Röntgengeräten geht keine Strahlengefährdung mehr aus. Nicht gefährliche Spiegeleinträge (AVV 20 01 36 oder z.B. 16 02 14) sind auch im Abfallverzeichnis (Anlage der AVV) zu finden.

  • Nachweis- und Registerpflichten
  • Für gefährliche Abfälle sind Nachweise (Sammel-/Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine) zu führen. Bei einer Rückgabe an den Hersteller oder der Zuführung zu einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage entfallen die Nachweispflichten (§ 2 Abs. 3 ElektroG). Nachweispflichten können auch bei freiwilliger Rücknahme und Freistellung (§ 26a KrWG) entfallen. Bei Fragen wenden Sie sich an die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA). Für gefährliche Abfälle sind unabhängig von der Nachweispflicht Register zu führen. Maßgebliche Vorschriften sind die §§ 49 und 50 KrWG sowie die Nachweisverordnung (§ 24). Genaueres geht aus der Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren hervor (LAGA-Mitteilung 27, folgender LAGA-Link). Die ZSA ist Ansprechpartner für die Registerführung bei gefährlichen Abfällen, bei nicht gefährlichen Abfällen die Kreisverwaltungsbehörde (Abfallzuständigkeitsverordnung).

  • Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitsbereich
  • Die Entsorgung von Medikamenten und Arzneimittel ist im infoBlatt "Medikamente / Arzneimittel" des LfU beschrieben. Das LfU-infoBlatt "Abfälle aus medizinischen Einrichtungen und privater Pflege" enthält umfangreiche Hinweise zur Entsorgung dieser Abfälle. Hierzu sowie zur Entsorgung von bleihaltigen Röntgenschürzen und Röntgenkontrastmitteln verweisen wir auf die LAGA-Mitteilung 18 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Eine weitere LAGA-Mitteilung ist die Mitteilung 31B, die ausführliche Hinweise zu den Anforderungen an die Entsorgung verschiedener Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthält.
  • Datenschutz
  • Sofern personenbezogene Daten in den Alt- oder auch eventuellen Peripheriegeräten (z. B. digitale Speicher- oder Auswertegeräte) enthalten sind, ist der Altgerätebesitzer für die Löschung personenbezogener Daten verantwortlich. Informationen sind z. B. unter http://www.datenschutz-bayern.de abrufbar. Es wird empfohlen, bei der Wahl der zertifizierten Erstbehandlungsanlage darauf zu achten, dass die beauftragte Erstbehandlungsanlage auch die Einhaltung der Anforderungen zum Datenschutz sicherstellen kann (z. B. DIN EN 66399), sofern erforderlich.

Weiterführende Informationen

Links