BayBodSchG - Bayerisches Bodenschutzgesetz
Was wird geregelt?
Das Bayerische Bodenschutzgesetz regelt ergänzend zum Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- die Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten,
- die Führung eines Bodeninformationssystems und
- die Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der bayerischen Behörden.
Für wen gilt die Regelung?
Im Bereich der Erfassung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und im Bereich des Bodeninformationssystems sind vor allem die Grundstückseigentümer und -besitzer betroffen.
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern sind i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.
Bei Fragen fachlicher Art beteiligen sie die Wasserwirtschaftsämter oder weitere betroffene Fachbehörden, z.B. die Gesundheitsverwaltung oder die Landwirtschafts- und Forstbehörden.
Aktuelle Änderungen
In Art. 15 BayBodSchG, der das Außerkrafttreten des Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien regelt, wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2030" ersetzt.
In Art. 15 BayBodSchG, der das Außerkrafttreten des Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien regelt, wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.
Hinweise
Weitere Informationen zum Vollzug des Bodenschutzes erhalten Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) sowie auf den Seiten des StMUV.
