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AbfBeauftrV - Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Volltext (BMJV)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die in § 2 AbfBeauftrV aufgeführten Betreiber von Anlagen, Abfallbesitzer, Betreiber von Rücknahmesystemen und Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß § 8 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes haben einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 59 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragten anordnen.
Besondere Fälle wie der Abfallbeauftragte im Konzern oder das Entfallen der Pflicht zur Bestellung sind in den §§ 3 bis 7 AbfBeauftrV geregelt.
Abfallbeauftragte müssen zuverlässig und fachkundig sein, sie müssen sich regelmäßig fortbilden (siehe §§ 8 und 9 AbfBeauftrV).
Für wen gilt die Regelung?
Für in § 2 AbfBeauftrV aufgeführte Betreiber von Anlagen, Abfallbesitzer, Betreiber von Rücknahmesystemen und Organisationen für Herstellerverantwortung bei Batterien
Wer ist zuständig?
In Bayern sind nach Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) für den Vollzug der Verordnung zuständig. Das Bayerische Landesamt ist für die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Sach- und Fachkunde zuständig.
- BayernPortal: Kreisverwaltungsbehörden
- AbfZustV - Abfallzuständigkeitsverordnung
- LfU: Fachkundelehrgänge nach EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 30. September 2025
Die AbfBeauftrV wird mit Art. 9 Abs. 2 (BGBl. S. 37) des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes an den neuen rechtlichen Stand und die neuen Bezeichnungen verpflichteter Personen angepasst.
Änderung vom 28. April 2022
Mit Art. 4 (BGBl. S. 720) der Verordnung wird die AbfBeauftrV um einen weiteren bestellpflichtigen Personenkreis erweitert: Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: 4. BImSchV vgl. § 2 Nr. 1 Buchstabe a AbfBeauftrV
- IZU Recht und Vollzug: AbwV - Abwasserverordnung vgl. § 2 Nr. 1 Buchstabe d AbfBeauftrV
- IZU Recht und Vollzug: Übersicht an Rechtsvorschriften Abfall, z.B. Verpackungsgesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Batterierecht-Durchführungsgesetz, EMAS-PrivilegV (siehe § 3)
Dokumente zum Download/Bestellen
- LAGA: Publikationen > Informationen siehe Vollzugshilfe "Anerkennung von Fachkundelehrgängen" unter der Überschrift Vollzugshilfe; siehe auch Mitteilungen zu diversen Abfällen unter Publikationen > Mitteilungen