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AltfahrzeugV - Altfahrzeug-Verordnung

Vollzitat: Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Produktverantwortung für bestimmte Fahrzeuge, unter anderem

  • die Rücknahme von Altfahrzeugen durch die Hersteller,
  • die Überlassung von Altfahrzeugen an anerkannte Annahmestellen, anerkannte Rücknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe (Stichwort Verwertungsnachweis) und
  • die Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle.
Sie enthält weiterhin Bestimmungen zur Vermeidung von Abfällen und zum Ressourcenschutz, unter anderem wird die Verwendung von gefährlichen Stoffen eingeschränkt und zur Verwendung von Recyclingmaterialien und zu umweltfreundlichem Design verpflichtet. Die Hersteller und Abfall-/ Wirtschaftsbeteiligten arbeiten zusammen, um die Kunden über
  • die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen,
  • die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage,
  • die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur stofflichen oder sonstigen Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen sowie
  • die bei der stofflichen und sonstigen Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung des zu entsorgenden Abfalls und zur Erhöhung der Rate der stofflichen und sonstigen Verwertung
  • informieren zu können.
Die Verordnung gilt für Fahrzeuge (Klasse M1) zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen (außer dem Fahrersitz), für Fahrzeuge zur Güterbeförderung (Klasse N1) mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t und für dreirädrige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (mit Ausnahme dreirädriger Krafträder). Siehe Begriffsbestimmung Fahrzeug § 2 Abs. 1 Nr. 1 AltfahrzeugV. Die Hersteller können bestimmte Pflichten beauftragten Bevollmächtigten übertragen.

Für wen gilt die Regelung?

Sie gilt für Hersteller, Bevollmächtigte ausländischer Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und -werkstoffen, für Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen, für Betreiber von Rücknahme- oder Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen sowie für Sachverständige gemäß AltfahrzeugV.

Wer ist zuständig?

Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) ist in der Regel für den Vollzug der AltfahrzeugV in Bayern zuständig (Näheres siehe Abfallzuständigkeitsverordnung). Die Regelzuständigkeit der Regierungen ist im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz geregelt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 18. November 2020

(Inkrafttreten zum 1. Januar 2021)

Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 (Link siehe weitere Änderung unten). Der Begriff des von ausländischen Herstellern zur Erfüllung deren Pflichten beauftragten Bevollmächtigten ist neu in der AltfahrzeugV. Die finanziellen und organisatorischen Mittel zur Wahrnehmung der Pflichten sind vorzuhalten. Auch neu sind die Informationspflichten gegenüber den Letzthaltern über die geltenden Überlassungspflichten und die Bedeutung des Verwertungsnachweises.

Änderung vom 23. Oktober 2020

(Inkrafttreten zum 29. Oktober 2020)

Die durch das Artikelgesetz verfügten Änderungen (siehe Art. 5 Abs. 3: BGBl.-Link S. 2245) sind Folgeänderungen, die mit den gleichzeitig im KrWG vorgenommenen Änderungen (siehe Art. 1) in Zusammenhang stehen.

Änderung zum 19. Juni 2020

(Inkrafttreten zum 27. Juni 2020)

Die Verordnung wird mit Art. 118 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.

Hinweise

Europäische Richtlinie über Altfahrzeuge: