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AltholzV - Altholzverordnung

Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung gilt für

  • die stoffliche Verwertung,
  • die energetische Verwertung und
  • die Beseitigung
von Altholz.

Die AltholzV verpflichtet Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz. Näheres ist § 10 der Verordnung zu entnehmen.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Verordnung gilt für

  1. Erzeuger und Besitzer von Altholz,
  2. Betreiber von Anlagen, in denen Altholz aufbereitet, verwertet oder beseitigt wird,
  3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die Altholz sammeln und weiter entsorgen, und
  4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen Pflichten zur Entsorgung von Altholz übertragen worden sind.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Das LfU ist für die Anerkennung von Fachstellen zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung zum 19. Juni 2020

(Inkrafttreten zum 27. Juni 2020)

Die Verordnung wird mit Art. 120 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.

Hinweise

Weiterführende Informationen

Links

Dokumente zum Download/Bestellen