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Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung führt zu Beschränkungen und Verboten insbesondere zu:
- Ausfuhrbeschränkungen/Verbot für metallisches Quecksilber und in Anhang I aufgeführte Stoffe (Näheres, Ausnahme siehe Art. 3 der Verordnung),
- Einfuhrbeschränkungen/-verbot für Quecksilber und Stoffe nach Anhang I einschließlich Quecksilberabfällen aus den großen Quellen für andere Zwecke als zur Beseitigung als Abfall in die EU (Näheres, Ausnahmen und weitere Vorgaben siehe Art. 4 der Verordnung),
- Beschränkungen für die Herstellung sowie Ein- und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten, Beschränkung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen und Anforderungen an die Zwischenlagerung von Quecksilber und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemischen sowie Beschränkung neuer Herstellungsprozesse und neuer Produkte (Art. 5, 7, 8 und Anhang II, III der Verordnung),
- Verbot von kleingewerblichem Goldbergbau und Aufbereitung von Gold mit Quecksilberamalgam (Genaueres siehe Art. 9)
- Beschränkung der Verwendung von Quecksilber in Zahnarztpraxen, Qualität, Verwendung und Wartung von Amalgamabscheidern, Entsorgung über zugelassene Entsorger, Verbot der Freisetzung von Amalgamabfall in die Umwelt (Genaueres siehe Art. 10 der Verordnung).
- Einstufung von metallischem Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus der Chloralkali-Industrie, der Reinigung von Erdgas, der Förderung von Nichteisenmetallen und Verhüttung sowie aus der Extraktion aus Zinnobererz in der EU als Abfall, Beseitigung. Vorgaben für die Ab-/ Lagerung von Quecksilberabfällen (Näheres zur Entsorgung siehe Art. 11, 13).
Für wen gilt die Regelung?
Betroffen sind insbesondere
- Abfallerzeuger und -besitzer und Personen, die grenzüberschreitende Abfallverbringungen aus der und in die EU veranlassen, sowie
- produzierende Industrie,
- Goldbergbau und Goldaufbereitung durch Kleingewerbe,
- Zahnärzte, -kliniken etc.,
- Betreiber von Lager-, Behandlungs- und Entsorgungsanlagen.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörde für Abfallverbringung (Ausfuhr, Einfuhr) sind in Bayern die Regierungen. Dort sind auch die Gewerbeaufsichtsämter angesiedelt (Zuständigkeit Gewerbeaufsichtsamt Niederbayern siehe Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 14. Juli 2023
Anhang II zu Art. 5 der EU-Verordnung über Quecksilber (2017/852) wird mit der Delegierten Verordnung um weitere Einträge ergänzt (Termine, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung der gelisteten mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind).
Änderung vom 23. September 2022
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 wurde mit Delegierter Verordnung (EU) 2022/2526 dahingehend geändert, dass die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 am 1. Januar 2026 endet.
Hinweise
Beseitigung von Quecksilberabfällen, die umgewandelt, gegebenenfalls auch verfestigt wurden, und in Bayern anfallen:
Als gefährlich eingestufter Abfall zur Beseitigung sind sie der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu überlassen. Bezüglich der Anlieferungsbedingungen für diese Verbindungen sollte die GSB kontaktiert werden. Dies gilt im Übrigen auch für zu beseitigende Quecksilberverbindungen und -legierungen.
- IZU Recht und Vollzug: AbwV - Abwasserverordnung
- LfU: Merkblatt für Zahnbehandlung
- EC Vertretung in Deutschland: Giftiges Quecksilber: EU-Kommission verbietet Verwendung von Zahn-Amalgam ab 2025
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: EG-Verordnung (Nr. 1013/2006) über die Verbringung von Abfällen (siehe auch Einträge Deponieverordnung und Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (Menü Bund bzw. Bayern))
- Eur-Lex: Abfallrichtlinie 2008/98/EG
- Eur-Lex: Richtlinie 1999/31/EG über Deponien
- UBA: Die Minamata-Konvention zu Quecksilber
- Eur-Lex: Beschluss (EU) 2022/550 vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung von Schwellenwerten für Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt