Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber

Vollzitat: Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. EU L 137 vom 24. Mai 2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/55 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte, die einem Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrverbot unterliegen geändert worden ist (ABl. L, 2026/55, 17.3.2026)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Die Verordnung führt zu Beschränkungen und Verboten für

  • metallisches Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemische,
  • mit Quecksilber versetzte Produkte,
  • Dental-Amalgam,
  • Quecksilberabfälle aus großen Quellen nach Art. 11 der Verordnung.
Die Beschränkungen und Verbote betreffen die Ein- und Ausfuhr, Herstellung, den Goldabbau mit Aufbereitung über eine Amalgambildung, den Umgang mit Dentalamalgam sowie die Entsorgung von quecksilberhaltigen Abfällen.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind insbesondere

  • Industrie, Gewerbe (kleingewerbliche Goldgewinnung und -aufbereitung),
  • Zahnärzte, -kliniken etc.,
  • Abfallerzeuger und -besitzer und Personen, die grenzüberschreitende Abfallverbringungen veranlassen, Betreiber von Anlagen zum Umgang mit Abfällen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden für Abfallverbringung (Ausfuhr, Einfuhr) sind in Bayern im Allgemeinen die Regierungen. Bei den Regierungen sind auch die Gewerbeaufsichtsämter angesiedelt. Zur Zuständigkeiten des Gewerbeaufsichtsamts Niederbayern siehe Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 17. Dezember 2025

(Inkrafttreten am 20. März 2026)

Wie es in der Begründung (4) heißt, um die Verordnung (EU) 2017/852 an den Beschluss MC-5/4 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber anzugleichen, wird Anhang II der Verordnung geändert.

Änderung vom 13. Juni 2024

(Inkrafttreten der Verordnung am 30. Juli 2024, Termine im Verordnungstext)

Art. 10 und weitere Artikel der Verordnung werden geändert, vor allem ergänzt. Die Änderungen betreffen Dentalamalgam, gehen aber teils auch darüber hinaus, z. B. bei Art. 19, in dem die in zeitlichen Abständen erfolgenden Überprüfungen der Kommission geregelt sind, und bei Anhang II der Verbote.

Änderung vom 14. Juli 2023

(Inkrafttreten am 16. Oktober 2023)

Anhang II zu Art. 5 der EU-Verordnung über Quecksilber (2017/852) wird mit der Delegierten Verordnung um weitere Einträge ergänzt (Termine, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung der gelisteten mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind).

Änderung vom 23. September 2022

(Inkrafttreten am 25. Dezember 2022)

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 wurde mit Delegierter Verordnung (EU) 2022/2526 dahingehend geändert, dass die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 am 1. Januar 2026 endet.

Verordnung mit konsolidierten Fassungen

Hinweise

Beseitigung von Quecksilberabfällen:
Als gefährlich eingestufter Abfall zur Beseitigung sind sie der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu überlassen. Bezüglich der Anlieferungsbedingungen für diese Verbindungen sollte die GSB kontaktiert werden.

Abscheidung von Dentalamalgam bei der Zahnbehandlung: