Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

EBeV 2030 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Vollzitat: Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030) vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung ist innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vom 12. Dezember 2019 anzuwenden.
Sie ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Periode von 2023 bis 2030. Für das Kalenderjahr 2024 muss nun im Jahr 2023 ein Überwachungsplan erstmalig eingereicht werden. Dieser ist die Grundlage für den Emissionsbericht. Er gewährleistet deine vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungs- und Ermittlungsmethoden der Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in den Verkehr gebrachten Brennstoffe mit dem Ziel, den Zertifikatehandel und die Bepreisung von CO2-Emissionen außerhalb des EU-ETS als marktwirtschaftliches Instrument zu ermöglichen. Dabei müssen sämtliche in Anlage 1 des BEHG aufgeführten Brennstoffe erfasst werden. Seit 2023 sind dies insbesondere Kohlen und Mischbrennstoffe, ab 2024 auch Abfall.

Für wen gilt die Regelung?

Werden Brennstoffe in den Verkehr gebracht, muss der dafür Verantwortliche für die daraus entstehenden Emissionen nach §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach einem genehmigten Überwachungsplan überwachen, ermitteln und berichten.
Als Verantwortlicher gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die als Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG definiert ist. Brennstoffmengen, für welche die Energiesteuer nach den Tatbeständen des § 14 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 1 und 1a EnergieStG entstanden ist, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich und damit auch nicht der Berichtspflicht nach dem BEHG.

Großhändler bzw. Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, sowie Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, zählen beispielsweise zu den Verantwortlichen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für den Vollzug des BEHG zuständig.

Hinweise

Die EBeV 2030 trat am 31. Dezember 2022 in Kraft.