Verordnung (EU) 2023/2534: Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern

Vollzitat: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2534, 22. November 2023), geändert durch Verordnung (EU) 2025/1353 vom 01. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1353, 20.11.2025)
 

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Was wird geregelt?

Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Kennzeichnung stromnetz- und gasbetriebener Haushaltswäschetrockner und an die Bereitstellung zusätzlicher Informationen über diese Haushaltswäschetrockner. Sie gilt auch für Einbau-Haushaltswäschetrockner, Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner und stromnetzbetriebene Haushaltswäschetrockner, die auch mit Batterien betrieben werden können.

Die Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1369 Energieverbrauchskennzeichnung.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Lieferanten und Händler der betroffenen Produkte (ausgenommen sind die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Produkte), welche innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 01. Juli 2025

(Inkrafttreten am 24. November 2025)

Die Verordnung 2025/1353 ändert die Regelungen in Bezug auf Informationen zur Reparierbarkeit und präzisiert u. a. Mess- und Berechnungsmethoden sowie das Produktdatenblatt. Beispielsweise gelten seit dem 1. Juli 2025 die neuen Effizienzklassen (EEK) von A bis G und es muss ein QR-Code zum Produktdatenblatt auf dem Energielabel abgedruckt sein. Ab dem 1. Januar 2027 soll ein Reparaturindex eingeführt werden und Verbrauchern helfen, besser reparierbare Geräte zu erkennen. Das Energielabel wird dann um eine Reparierbarkeitsklasse von A (beste Reparierbarkeit) bis E (schlechteste Reparierbarkeit) erweitert. Die Artikel 3, 4, 7 und 10 werden geändert, außerdem diverse Anhänge.

Hinweise

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2025. Davon abweichend gilt Artikel 9 ab dem 1. Januar 2024, und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt ab dem 1. März 2025.