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Beurteilung von Baulärm – Immissionsgrenzwerte: Wo werden die Immissionsgrenzwerte für Lärm auf Tunnelbaustellen geregelt, wo im Sprengvortrieb gearbeitet wird?

Antwort von: LfU, Abt. 2

Für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen gilt, sofern es sich dabei um gewerbliche Zwecke oder wirtschaftliche Unternehmungen handelt, die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 (AVwV Baulärm). Die Verwaltungsvorschrift enthält Immissionsrichtwerte für schutzbedürftige Gebiete wie etwa Wohn- oder Mischgebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der Immissionsrichtwert wird mit dem Beurteilungspegel verglichen, der aufgrund des Betriebs der Baumaschine(n) auf der Baustelle festgestellt wird. Im Grundsatz sieht die AVwV Baulärm vor, dass Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden sollen, falls der Beurteilungspegel den für das betreffende Gebiet geltenden Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Die AVwV Baulärm ist insofern eine Immissionsvorschrift zum Schutze der Nachbarschaft. Der Vollzug des Baurechts liegt bei der Genehmigungsbehörde wie Landratsamt bzw. Kreisfreie Stadt, in Ausnahmefällen je nach Art des Vorhabens auch bei der Regierung des jeweiligen Bezirks. Die Genehmigungsbehörde trifft entsprechende Anordnungen zum Baustellenbetrieb und stellt bei Bedarf auch den Beurteilungspegel, der von einer Baustelle verursacht wird, gemäß AVwV Baulärm, fest.

Die AVwV Baulärm gilt nicht zur Beurteilung der Geräusche, die aus dem Betrieb von Baumaschinen resultieren und unmittelbar auf die Beschäftigten auf der Baustelle einwirken. Hier sind die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Der Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften liegt derzeit bei den Gewerbeaufsichtsämtern. Eine gute Informationsquelle für alle Fragen zum Arbeitsschutz bieten u.a. die Internet-Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.