EmpCo-Richtlinie

Quelle: EK, EU, BMJV

Viele Unternehmen werben mit Begriffen wie „klimaneutral“, „energieeffizient“ oder „umweltschonend“. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist jedoch schwer erkennbar, welche Umweltleistung hinter einem Produkt oder einer Dienstleistung steckt. Ab dem 27. September 2026 tritt deshalb die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 in Kraft. Für Unternehmen bedeutet das: Umweltaussagen müssen künftig belegt, transparent und nachvollziehbar sein.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die Richtlinie “Empowering Consumers for the Green Transition”, kurz EmpCo, zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Werbeaussagen zu schützen und ihnen nachhaltige Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Außerdem führt sie neue Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates von Produkten ein.

Die EmpCo-Richtlinie bezieht sich auf zwei bestehende EU-Richtlinien:
  • Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
  • Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
Der Europäische Green Deal bildet die Grundlage der EmpCo-Richtlinie. Geplant war, die EmpCo-Richtlinie durch die Green Claims Richtlinie zu ergänzen. Während sich die EmpCo-Richtlinie vor allem auf das Verbot irreführender Umweltaussagen fokussiert, definiert die Green Claims Richtlinie, wie solche Aussagen wissenschaftlich belegt werden müssen. Allerdings ist die Green Claims Richtlinie vorerst ausgesetzt. Ob und wann sie in Kraft tritt, ist unklar. Auch ohne diese Ergänzung bleibt der rechtliche Rahmen der EmpCo-Richtlinie bestehen.

Was regelt die EmpCo-Richtlinie?

Mit der EmpCo‑Richtlinie werden Verbraucherinnen und Verbraucher geschützt: Sie schafft Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel sowie zuverlässige Produktinformationen.

Wesentliche Verbote

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne entsprechenden Nachweis (z. B. „umweltfreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“)
  • Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem basieren oder nicht von öffentlichen Stellen ausgegeben werden
  • Aussagen zur Umweltwirkung des gesamten Produkts/ Unternehmens, obwohl diese nur für einzelne Komponenten zutreffen
  • Aussagen zu neutralem, reduziertem oder positivem Treibhausgasausstoß, die ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen (z. B. „klimaneutral“, „klimaschonend“, „CO2-neutral“)
  • Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen ohne Nachweis (z. B. „klimaneutral bis 2030“)
  • Hervorhebung gesetzlich vorgeschriebener Produkteigenschaften als Besonderheit (z. B. Nichtverwendung gesetzlich verbotener Stoffe)
  • Darstellung von Produkten als reparierbar, obwohl dies nicht zutrifft (z.B. Spezialwerkzeug notwendig, oder Ersatzteile nicht unmittelbar zu beschaffen).
Zulässige Nachweise sind Umweltzeichen wie zum Beispiel das EU Ecolabel und der Blaue Engel, die als Typ-I-Umweltzeichen auf der ISO 14024 basieren, sowie Umweltaussagen im Rahmen staatlich geregelter Systeme wie EMAS.

Neue Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software

Unternehmen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig transparent über Produkte informieren. Bereits vor dem Kauf sind folgende Angaben bereitzustellen:
  • Wie lange Software‑Updates bereitstehen
  • Ob Software-Updates die Leistung beeinträchtigen können (z. B. kürzere Akkulaufzeit, langsamere Geschwindigkeit)
  • Ob Funktionen beeinträchtigt werden, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör von anderen Herstellern verwendet werden
  • Informationen zur Verfügbarkeit, zu den Kosten und zum Verfahren für die Bereitstellung von Ersatzteilen
  • Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht
  • Ob eine freiwillige Garantie die Dauer von zwei Jahren übersteigt

Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?


Die EmpCo‑Richtlinie betrifft alle Unternehmen, die in der Europäischen Union Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucherinnen und -verbraucher verkaufen oder bewerben. Die EmpCo-Richtlinie greift auch für den Werbeauftritt als Arbeitgeber (B2E).

Wann tritt die EmpCo-Richtlinie in Kraft?


Die EmpCo-Richtlinie wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet. In Deutschland erfolgte die nationale Umsetzung am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Ab dem 27. September 2026 müssen die neuen Regelungen von Unternehmen angewendet werden.

Wie können Aussagen standhalten?

Damit Aussagen standhalten, müssen sie transparent, nachvollziehbar und überprüfbar sein. Allgemeine Aussagen wie „grün“, „naturfreundlich“ oder „umweltschonend“ sind künftig nur erlaubt, wenn sie beispielsweise durch Nachhaltigkeitssiegel oder Audits auf dem Produkt belegt werden. Zum Beispiel ist die Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ ohne Nachweis nicht erlaubt, während die Aussage „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ zulässig ist.

Welchen Handlungsbedarf haben Unternehmen?

Unternehmen sollten frühzeitig:
  • Umweltaussagen überprüfen
  • Nachweise sichern und dokumentieren
  • Nachhaltigkeitssiegel überprüfen
  • Transparenz bei Produktinformationen erhöhen
  • Mitarbeitende schulen
Auch wenn die Green Claims Richtline vorerst ausgesetzt ist, wird die EmpCo-Richtlinie die Nachhaltigkeitskommunikation verändern. Umweltbezogene Aussagen müssen künftig transparent, nachvollziehbar und belegt sein. Wer diesen Anforderungen nicht nachkommt, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und Reputationsschäden.