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Einführung der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD

Quelle: LfU, BMAS

Die CSDDD verpflichtet große Unternehmen, sich für die Einhaltung bestimmter Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten einzusetzen. Die Pflicht zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht verlängert sich um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027. Grund dafür ist die am 17. April 2025 in Kraft getretene "Stop-the-clock-Richtlinie" - Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025. Ebenfalls verschiebt sich die Erstanwendung für die erste Unternehmenstranche von Juli 2027 auf Juli 2028.

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, kurz CSDDD, enthält Vorschriften über

  • die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird,
  • die Haftung für Verstöße gegen die oben genannten Pflichten und
  • die Verpflichtung für Unternehmen zur Annahme und Umsetzung eines Übergangsplans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, mit dem die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC gemäß dem Übereinkommen von Paris nach besten Kräften gewährleistet werden soll.

Betroffene Unternehmen

Unter deren Anwendung fallen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro. Auch Unternehmen aus Drittstaaten können betroffen sein. Sie erfasst auch Unternehmen, die Franchiserechte an in der EU geschäftstätige Selbstständige vergeben und damit mehr als 22,5 Millionen Euro Gebühren und weltweit insgesamt mehr als 80 Millionen Euro Umsatz erzielen.

Inkrafttreten und Umsetzung

Die CSDDD ist im Amtsblatt der Europäischen Union am 05. Juli 2024 veröffentlich worden und trat 20 Tage später, am 25. Juli 2024, in Kraft. Die einzelnen Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, bis spätestens 26. Juli 2026 die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen. Durch die sogenannte "Stop-the-clock-Richtlinie" vom 14. April 2025 verschiebt sich die Umsetzung um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027.

In Deutschland gibt es bereits das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das nun innerhalb dieser Frist an die EU-Richtlinie angepasst werden muss. Entsprechend der Vorgaben des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode möchte die Bundesregierung die Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen.

Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2025/794 sieht wie die CSDDD eine gestaffelte Umsetzung der CSDDD vor.
  • 26. Juli 2028: Für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und über 900 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz.
  • 26. Juli 2028: Für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und über 900 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz.
  • 26. Juli 2029: Für alle übrigen von der CSDDD erfassten Unternehmen.
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