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Anzeige und Erlaubnis für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen, ergänzende Informationen
Quelle: diverse
Bundesrechtliche Regelungen
- Sammler und Beförderer (§ 3 Abs. 10, 11 KrWG) von Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder müssen eine Anzeige nach § 53 KrWG vornehmen. Ausnahmen zur Erlaubnispflicht finden sich in § 54 KrWG und in § 12 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Ausnahmen zur Anzeigepflicht in § 7 Abs. 8 und 9 AbfAEV.
- Händler und Makler (§ 3 Abs. 12, 13 KrWG) müssen ebenfalls eine Erlaubnis beantragen oder Anzeige vornehmen.
- Anzeigepflichtig nach § 18 KrWG sind gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen (siehe auch § 17 Abs. 2 KrWG). Entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG gilt die Ausnahme von der Überlassungspflicht nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle.
Anzeigen und Erlaubnisse nach §§ 53 und 54 sowie Sammlungen nach 18 KrWG können in elektronischer Form vorgenommen werden (Link der ZKS-Abfall). Vordrucke zum händischen Ausfüllen für das Sammeln und Befördern von Abfällen siehe Anlagen 2 und 3 AbfAEV. Für das gewerbliche und gemeinnützige Sammeln von Abfällen gilt § 18 KrWG.
Zuständige Behörden in Bayern
Kreisverwaltungsbehörden (KVB) nach Nrn. 1.2, 1.8 und 1.9 sowie 1.13 der Anlage der AbfZustV (KVB: Landratsamt oder kreisfreie Stadt) und zwar die für den Hauptsitz des Unternehmens (§§ 53, 54 KrWG) zuständige KVB- StMD: Landratsämter und kreisfreie Städte (KVB)
- IZU Recht und Vollzug: AbfZustV - Abfallzuständigkeitsverordnung
Ergänzende Informationen:
- Bei vorhandener Transportgenehmigung siehe § 72 Abs. 3 KrWG, zu einer Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte siehe § 72 Abs. 4 KrWG.
- Mit den §§ 53 und 54 KrWG und der AbfAEV wird eine Fach- und Sachkunde verlangt.
- Die abfallrechtliche Nachweisführung ist mit den §§ 49 und 50 KrWG sowie der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Beispielsweise führen Händler und Makler für gefährliche Abfälle Register (§ 49 Abs. 3 KrWG in Verbindung mit § 25a NachwV). Zur Zuständigkeit siehe Nr. 1.7 der Anlage zur AbfZustV (siehe auch dortige Nr. 1.6).
Weiterführende Informationen
Links
- ZKS-Abfall: siehe Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung sowie Sammlungen
- BMUKN: Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, u.a. mit Vollzugshilfe (Anlage)
- StMUV: Bürger fragen, wir antworten zum Thema Anzeige- und Erlaubnisverordnung
- BMUKN: Zweiter Monitoring-Bericht zur gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung von Abfällen
- Bundesverwaltungsgericht: Urteil zu Sperrmüll
- IZU Recht und Vollzug: Abfall/Recycling (siehe o.g. Rechtsvorschriften, z.B. KrWG, AbfAEV und Abfallverzeichnis-Verordnung, siehe Anlage Abfallverzeichnis mit gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallschlüsseln für Abfälle, mehr hierzu siehe folgender Link)
- IZU Fachwissen: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- IZU Fragenkatalog: Erzeugernummer und andere Kennnummern nach § 28 Nachweisverordnung: Wohin wende ich mich, um als Abfallerzeuger eine Erzeugernummer zu erhalten? Woher erhalte ich eine Beförderernummer? Welche anderen Kennnummern gibt es?
- IZU Fragenkatalog: A-Schild für Abfalltransporte: Wann muss das A-Schild bei Abfalltransporten sichtbar sein?
- LfU: Fachkundelehrgänge nach EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV