Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Anzeige und Erlaubnis für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen, ergänzende Informationen

Quelle: diverse

Bundesrechtliche Regelungen

  • Sammler und Beförderer (§ 3 Abs. 10, 11 KrWG) von Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder müssen eine Anzeige nach § 53 KrWG vornehmen. Ausnahmen zur Erlaubnispflicht finden sich in § 54 KrWG und in § 12 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Ausnahmen zur Anzeigepflicht in § 7 Abs. 8 und 9 AbfAEV.

  • Händler und Makler (§ 3 Abs. 12, 13 KrWG) müssen ebenfalls eine Erlaubnis beantragen oder Anzeige vornehmen.

  • Anzeigepflichtig nach § 18 KrWG sind gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen (siehe auch § 17 Abs. 2 KrWG). Entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG gilt die Ausnahme von der Überlassungspflicht nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle.
Die unten zusammengestellten Links informieren über die erwähnten Bestimmungen und deren Umsetzung. So dürften Betroffene in der Lage sein zu entscheiden, ob sie eine Anzeige erstatten müssen und ob eine Beförderungserlaubnis erforderlich ist. Zuständige Behörde in Bayern ist die Kreisverwaltungsbehörde; siehe folgende Überschrift.
Anzeigen und Erlaubnisse nach §§ 53 und 54 sowie Sammlungen nach 18 KrWG können in elektronischer Form vorgenommen werden (Link der ZKS-Abfall). Vordrucke zum händischen Ausfüllen für das Sammeln und Befördern von Abfällen siehe Anlagen 2 und 3 AbfAEV. Für das gewerbliche und gemeinnützige Sammeln von Abfällen gilt § 18 KrWG.

Zuständige Behörden in Bayern

Kreisverwaltungsbehörden (KVB) nach Nrn. 1.2, 1.8 und 1.9 sowie 1.13 der Anlage der AbfZustV (KVB: Landratsamt oder kreisfreie Stadt) und zwar die für den Hauptsitz des Unternehmens (§§ 53, 54 KrWG) zuständige KVB
Ergänzende Informationen:
  • Bei vorhandener Transportgenehmigung siehe § 72 Abs. 3 KrWG, zu einer Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte siehe § 72 Abs. 4 KrWG.

  • Mit den §§ 53 und 54 KrWG und der AbfAEV wird eine Fach- und Sachkunde verlangt.

  • Die abfallrechtliche Nachweisführung ist mit den §§ 49 und 50 KrWG sowie der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Beispielsweise führen Händler und Makler für gefährliche Abfälle Register (§ 49 Abs. 3 KrWG in Verbindung mit § 25a NachwV). Zur Zuständigkeit siehe Nr. 1.7 der Anlage zur AbfZustV (siehe auch dortige Nr. 1.6).