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DepV - Deponieverordnung

Vollzitat: Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die DepV gilt für Deponien und Langzeitlager der Klassen 0, I, II, III und IV. Sie

  • enthält Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge von Deponien der genannten Klassen, darüber hinaus Anforderungen zur Überwachung und Kontrolle,
  • regelt die Behandlung und Ablagerung von Abfällen,
  • regelt den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sowie die Verwertung von Abfällen als Deponieersatzbaustoffe auf oberirdischen Deponien und deren Behandlung und
  • enthält Anforderungen zu Langzeitlagern der genannten Klassen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Abfallbesitzer und -erzeuger sowie für (auch private) Träger, Inhaber und/oder Betreiber von Deponien und Langzeitlagern. Sie gilt auch für Träger eines (Bau-)Vorhabens, Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen zur Ablagerung auf Deponien und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.

Wer ist zuständig?

Genehmigungsbehörde für abfallrechtlich zu genehmigende Deponien der Klassen I, II oder III ist im Allgemeinen die für den Standort zuständige Bezirksregierung, für Deponien der Klasse 0 die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt; AbfZustV). Ansprechpartner bezüglich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Anlagen im Zusammenhang mit Deponien ist die Genehmigungsbehörde.

Abfallerzeuger wenden sich für die grundlegende Charakterisierung an den Deponiebetreiber.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 9. Juli 2021

(Inkrafttreten zum 1. August 2023)

Mit Inkrafttreten der Mantelverordnung werden Änderungen in der DepV wirksam, mit denen der Analysenaufwand für klassifizierte und güteüberwachte oder untersuchte Ersatzbaustoffe zur Ablagerung auf Deponien begrenzt wird. Näheres ist folgenden Links zu entnehmen. Für die Verwendung von Ersatzbaustoffen als Deponieersatzbaustoffe gelten die Vorgaben der Deponieverordnung (Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2c Ersatzbaustoffverordnung).

Änderung vom 30. Juni 2020

(Inkrafttreten am 4. Juli 2020 und ein Teil zum 1. Januar 2024)

Die DepV wird mit Art. 2 der Änderungsverordnung zur AVV und DepV geändert, auch an den neuen rechtlichen und technischen (z. B. Analysenvorschriften) Stand angepasst. Wie das Bundesumweltministerium schreibt, gehen die Änderungen auf die Richtlinie (EU) 2018/850 (siehe Link zur Richtlinie 1999/45/EG) und die Neufassung der Quecksilberverordnung (Verordnung (EU) 2017/852) zurück. Die Richtlinie war in Bundesrecht umzusetzen. Die EU-Quecksilberverordnung enthält Anforderungen, die weiter auf die DepV wirken.

Art. 2 Nr. 5 Buchstabe c der Änderungsverordnung (grundsätzliches Verbot der Ablagerung für Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling getrennt gesammelter oder verwertbarer Abfälle auf Deponien) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Neu ist die Vorlage des Ergebnisses der Prüfung der Verwertbarkeit von Abfällen und Angabe von Verwertungsmöglichkeiten im Zuge der grundlegenden Charakterisierung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a DepV – Adressaten: Abfallerzeuger und Einsammler).