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AbfZustV - Abfallzuständigkeitsverordnung
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Laut § 25 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sind die Bezirksregierungen für den Vollzug des Abfallrechts in Bayern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. In der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) werden von dieser Regelzuständigkeit abweichende Zuständigkeiten festgelegt.
Neben der AbfZustV sind für den Umweltbereich die Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (siehe z.B. Zuständigkeit für die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung) und die Zuständigkeitsverordnung relevant.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten der nachfolgend aufgeführten Behörden. Sie zeigt Abfallwirtschaftsbeteiligten an, wer mit welchen Vollzugsaufgaben betraut ist und an wen sie sich ggf. wenden müssen.
Wer ist zuständig?
Für Teilaufgaben des Vollzugs des Abfallrechts sind zuständig:
- Landesanstalt für Landwirtschaft und Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- (Bezirks-)Regierungen von Oberbayern sowie die Regierung der Oberpfalz,
- Bergämter Nord- und Südbayern,
- Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsämter und kreisfreie Städte),
- Wasserschutzpolizei und
- LfU.
Hinweise
Die aktuelle Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Mit Ablauf des 31. Mai 2022 trat die bisherige AbfZustV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005, die zuletzt durch Verordnung vom 27. Februar 2019 geändert wurde) außer Kraft.
Eine der Änderungen ist, dass der Vollzug des Verpackungsgesetzes und § 26 Abs. 2 bis 4 KrWG, auch § 26a KrWG zur freiwilligen Rücknahme von Abfällen dem LfU zugewiesen werden. Zudem wird die Delegationsverordnung mit § 1a der AbfZustV geändert, der, nachdem die Änderung der Verordnung vorgenommen wurde, entbehrlich ist und so zum 31. Mai 2023 wieder außer Kraft gesetzt wird.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: BayAbfG - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
- BayernPortal: Behördenwegweiser Bayern
- Bayerische Staatskanzlei: Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergämter Süd- und Nordbayern)
- Bayerische Staatskanzlei: Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA)
- LfL: Notifizierungsverfahren für Labore im Vollzug des Abfallrechts
- IZU Recht und Vollzug: ZustV - Zuständigkeitsverordnung
- StMELF: Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- StMI: Bayerische Wasserschutzpolizei
- LfU: Abfall – vermeiden, verwerten, beseitigen