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BiomasseV - Biomasseverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Biomasseverordnung (BiomasseV) regelt für den Anwendungsbereich der Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Anforderungen dabei einzuhalten sind.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeit ist der EEG zu entnehmen.

Die Zuständigkeiten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach der 4. BImSchV und für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in Bayern sind im BayImSchG in den Artikeln 1 bis 4 geregelt. Für baurechtliche Genehmigungen ist in Bayern in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 13. Oktober 2016

(Inkrafttreten am 1. Januar 2017)

Durch Art. 8 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien erfolgten minimale Änderungen in § 3 BiomasseV. Die Änderungen treten ab 01.01.2017 in Kraft.

Änderung vom 21. Juli 2014

(Inkrafttreten am 1. August 2014)

Die Teile der BiomasseV, die die Vergütung betreffen, werden mit Art. 12 (BGBl. I S. 1126) des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts gestrichen. Insbesondere sind dies der diesbezügliche Text in § 1, § 2a und die Anlagen 1 bis 3 (Hintergrund siehe u. a. "Eckpunkte einer grundlegenden EEG-Reform"). Das erwähnte Artikelgesetz enthält diverse Verordnungsermächtigungen zu Biomasse und Übergangsbestimmungen.