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Rechtsänderungen bezüglich Elektrogeräten, ElektroG

Quelle: BMU

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wurde mit Gesetz vom 20. Mai 2021 geändert, und eine neue Behandlungsverordnung für Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG-BehandV) wurde am 21. Juni 2021 erlassen.
Beide Vorhaben sind zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Von den geplanten Änderungen sind vor allem folgende Akteure betroffen:

  1. Discounter: Größere Lebensmittelhändler (ab 800 m² Gesamtverkaufsfläche) müssen alte Elektrogeräte zurücknehmen, so wie das bisher auch schon für den größeren Elektrofachhandel (400 m² Verkaufsfläche) gilt. Während Kleingeräte (< 25 cm) auch ohne Kauf eines Neugerätes zurückgenommen werden müssen, gilt dies für größere Geräte nur bei einem Neukauf eines Gerätes mit der gleichen Funktion. Die Rücknahmepflicht gilt ab 1. Juli 2022 (Änderung zu § 17).
  2. Online- und Bestellhandel: Für sie wurden die Vorgaben zur Rücknahmepflicht angepasst (Änderung zu § 17)
  3. Hersteller oder Bevollmächtigte:
    • Sie müssen der zuständigen Behörde ein Rahmenkonzept zur Rücknahme und Entsorgung gewerblicher Geräte vorlegen (neuer § 7a).
    • Sie informieren die Endverbraucher von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte u. a. über die Getrennthaltungspflichten, die geschaffenen Rückgabemöglichkeiten und die Eigenverantwortung der Endnutzer zum Löschen personenbezogener Daten (geänderter § 19 und neuer § 19a ElektroG).
  4. Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleistung: Sie müssen prüfen, ob die Hersteller oder Bevollmächtigte neue Geräte, die sie anbieten oder bereitstellen, oder für die sie Dienstleistungen erbringen wollen, ordnungsgemäß registriert haben (Änderung zu § 6 ElektroG).
  5. Zertifizierte Erstbehandlungsanlagen: Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig an der Sammlung von Altgeräten beteiligen (neuer § 17a)
Die Behandlungsverordnung betrifft nur Erstbehandlungsanlagen, die für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffentnahme zertifiziert sind sowie nachfolgende Behandlungsanlagen. Sie passt die Behandlungsanforderungen an den Stand der Technik an. Ein Sachverständiger darf die Erstbehandlungsanlage nur zertifizieren, wenn sie die Behandlungsanforderungen der Behandlungsverordnung einhält. Die Details können dem Link unten entnommen werden.