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Einschränkungen und Maßnahmen für Einwegprodukte und Einwegverpackungen

Quelle: BMUV etc.

Bestimmte Einwegartikel, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, sind seit dem 3. Juli 2021 verboten und Tragetaschen aus Kunststoff seit 1. Januar 2022. Seit 3. Juli 2021 ist eine Kennzeichnung mit Warn- und Entsorgungshinweisen für bestimmte Einwegprodukte vorgeschrieben. Des Weiteren sollen to-go-Essen und Getränke ab 1. Januar 2023 auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Ziele, die mit den Rechtsänderungen verfolgt werden, sind unter anderem Ressourcenschutz, Abfallvermeidung und der Schutz der Umwelt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert über die mit ihren Aufgaben und Angeboten in Zusammenhang stehenden Änderungen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechtsvorschriften:

  • Einwegkunststoffverbotsverordnung
    Von dem Verbot des Inverkehrbringens betroffen sind Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus Styropor, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff. Zudem werden Produkte aus oxoabbaubarem Kunststoff verboten. Die Regelungen treten am 3. Juli 2021 in Kraft.
  • 1. Änderungsgesetz zum VerpackG
    Ab dem 1. Januar 2022 sind Einweg-Tragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikrometern ganz verboten. Nicht betroffen sind Tüten mit Wandstärken unter 15 Mikrometern, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt (z. B. leichte Kunststofftüte zum Abwiegen von Obst und Gemüse).
  • Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
    Ab 3. Juli 2024 sollen Verschlüsse an Einweggetränkekunststoffflaschen fest mit der Flasche verbunden sein. Ab 3. Juli 2021 sollen folgende Produkte mit Aufdrucken gekennzeichnet sein, die veranschaulichen, dass eine Entsorgung der entstehenden Abfälle im Abwasser oder in der Umwelt nicht zulässig ist:
    • kleinteilige Hygieneartikel (Hygieneeinlagen, Binden, Tampons, Applikatoren, Feuchttücher),
    • Filter von oder für Tabakprodukte(n) und
    • ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehende Einweggetränkebecher
  • Gesetz u. a. zur Änderung des VerpackG
    Die wesentlichen Teile des Artikelgesetzes treten am 3. Juli 2021 in Kraft. Ab 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber (hier: Imbissgeschäfte, Restaurants etc.) für abgegebene Lebensmittel und Getränke Mehrwegalternativen für Einwegkunststoffverpackungen (ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehend) anbieten. Die Mehrwegvarianten dürfen hierbei nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden. Für kleinere Imbissstände etc. mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche, ggf. auch Lager- und Versandfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, sind hiervon ausgenommen. Sie sollen ihre Kunden auf das Mitbringen von Behältern hinweisen und anbieten, diese zu befüllen.
    Zudem wird die Pfandpflicht schrittweise ausgeweitet auf nahezu alle Einwegkunststoff-Getränkeflaschen und alle Aluminiumdosen. Ab dem 1. Januar 2025 werden ein Mindestanteil an recyceltem Kunststoff von mindestens 25 % bei Einweg-PET-Flaschen und ab 1. Januar 2030 ein Mindestanteil von 30 % bei alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen vorgeschrieben. Eine alternative Vorgehensweise wird angeboten.

    Zu den weiteren Änderungen wird auf die folgenden BMU-Links, den IHK-Newsletter und die Informationen der Zentralen Stelle (ZSVR; Menü "Information und Orientierung") verwiesen.

Umweltgerechte Verpackungsgestaltung

Das UBA informiert mit FAQ, welche Kriterien bei der umweltgerechten Verpackungsgestaltung zu beachten sind, z.B. im Fall von to-go-Einwegverpackungen. Zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen siehe u.a. Link der ZSVR. Die Dualen Systeme sollen die Beteiligungsentgelte (Lizenzierung) so gestalten, dass vermehrt Verpackungen eingesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können (siehe § 21 Verpackungsgesetz). Die Systeme sind einer der möglichen Ansprechpartner, falls Sie im Zuge der Einführung von Mehrweg auch an eine Umstellung bei den bisher verwendeten Einweg-Verpackungen denken.