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Einwegkunststofffonds und Maßnahmen zu Einwegprodukten und Einwegverpackungen

Quelle: diverse

Das Gesetz über den Einwegkunststofffonds, das mit einem Artikelgesetz im Bundesgesetzblatt vom 15.05.2023 verkündet worden ist, ergänzt zwei jeweils zum 3. Juli 2021 in Kraft getretene Verordnungen, einerseits zum Verbot und andererseits zur Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffprodukte. Die Bestimmungen des Fondsgesetzes treten schrittweise in Kraft. Weiter sind durch Änderungen des Verpackungsgesetzes bestimmte Tragetaschen aus Kunststoff verboten und Anbieter von To-go-Essen sind zum Anbieten von Mehrwegverpackungen verpflichtet. Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine EU-Verordnung über Verpackungen erarbeitet, die die geltende Richtlinie ersetzen soll. EU-Verordnungen gelten direkt in den Mitgliedsstaaten. Die Ziele, die mit den Rechtsänderungen verfolgt werden, sind unter anderem Ressourcenschutz, Abfallvermeidung und der Schutz der Umwelt.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechtsvorschriften (chronologisch geordnet):

  • Einwegkunststoffverbotsverordnung
    In der Verordnung ist geregelt, dass Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus Styropor, Einmalbesteck, -teller und Rührstäbchen und welche Wattestäbchen, Trinkhalme und Luftballonstäbe nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Zudem werden Produkte aus oxoabbaubarem Kunststoff verboten. Die Verordnung ist zum 3. Juli 2021 in Kraft getreten.
  • 1. Änderungsgesetz zum VerpackG
    Seit dem 1. Januar 2022 sind Einweg-Tragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikrometern verboten. Nicht betroffen sind Tüten mit Wandstärken unter 15 Mikrometern, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt (z. B. leichte Kunststofftüte für Obst und Gemüse).
  • Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
    Seit dem 3. Juli 2021 ist die Verordnung in Kraft. Folgende Produkte sollen mit Aufdrucken gekennzeichnet sein, die veranschaulichen, dass eine Entsorgung der entstehenden Abfälle im Abwasser oder in der Umwelt nicht zulässig ist:
    • kleinteilige Hygieneartikel (Hygieneeinlagen, Binden, Tampons, Applikatoren, Feuchttücher),
    • Filter von oder für Tabakprodukte(n) und
    • ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehende Einweggetränkebecher
    Ab 3. Juli 2024 sollen Verschlüsse von bestimmten Einweggetränkekunststoffflaschen fest mit der Flasche verbunden sein.
  • Mehrwegangebotspflicht und weitere Änderungen im VerpackG
    • Seit 1. Januar 2023 gilt, dass Letztvertreiber (hier: Imbissgeschäfte, Restaurants etc.) für abgegebene Lebensmittel und Getränke Mehrwegalternativen für Einwegkunststoffverpackungen (Boxen ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehend) und Einweg-Getränkebecher anbieten müssen. Die Mehrwegvarianten dürfen hierbei nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden. Für kleinere Imbissstände etc. mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche, ggf. auch Lager- und Versandfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, sind hiervon ausgenommen. Sie sollen ihre Kunden auf das Mitbringen von Behältern hinweisen und anbieten, diese zu befüllen.
    • Zudem wird die Pfandpflicht schrittweise ausgeweitet auf nahezu alle Einwegkunststoff-Getränkeflaschen und alle Aluminiumdosen.
    • Ab dem 1. Januar 2025 werden ein Mindestanteil an recyceltem Kunststoff von mindestens 25 % bei Einweg-PET-Flaschen und ab 1. Januar 2030 ein Mindestanteil von 30 % bei alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen vorgeschrieben. Eine alternative Vorgehensweise wird angeboten.
    Zu den weiteren Änderungen wird auf die folgenden Links und Informationen der Zentralen Stelle (ZSVR; z.B. Menü "Information und Orientierung") verwiesen.
  • Umweltgerechte Verpackungsgestaltung

    Das UBA informiert mit FAQ, welche Kriterien bei der umweltgerechten Verpackungsgestaltung zu beachten sind, z.B. im Fall von to-go-Einwegverpackungen. Zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen siehe u.a. Link der ZSVR. Die Dualen Systeme sollen die Beteiligungsentgelte (Lizenzierung) so gestalten, dass vermehrt Verpackungen eingesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können (siehe § 21 Verpackungsgesetz). Die Systeme sind einer der möglichen Ansprechpartner, falls Sie im Zuge der Einführung von Mehrweg auch an eine Umstellung bei den bisher verwendeten Einweg-Verpackungen denken.
  • Einwegkunststofffondsgesetz
  • Auf Grundlage des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen Herstellerabgaben für in Anlage 1 des Gesetzes geregelte Einwegkunststoffprodukte erhoben und mit den Geldern die durch Vermüllung, Aufklärungsarbeit etc. den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und ihren Betrieben entstehenden Kosten (siehe Anlage 2 EWKFondsG) ausgeglichen werden. Teile des mit einem Artikelgesetz verkündeten Fondsgesetzes sind bereits in Kraft. Termine, zu denen die übrigen Teile in Kraft treten, sind der 1. Januar 2024, 2025 sowie der 1. Januar 2026:
    • Anfang 2024 treten die Rechtsstellen zur Registrierungspflicht der Hersteller und Registrierung der Anspruchsberechtigten (sowie begleitende Regelungen) und
    • Anfang 2025 die Textstellen zur Abgabe jährlicher Meldungen durch die Hersteller und die Anspruchsberechtigten (sowie begleitende Regelungen) in Kraft;
    • Anfang 2026 wird der Kreis der Hersteller um Feuerwerkskörperhersteller erweitert. Hierzu gelten Übergangsvorschriften mit unterschiedlichen Terminen.
    Das Umweltbundesamt (UBA) verwaltet den Einwegkunststofffonds.